FAQ zum neuen Impressum auf Facebook
Ende März war es endlich soweit: Facebook hat eine Impressumsrubrik auf seinen Seiten geführt! Droht nun den Abmahnungsanwälten endgültig das AUS und erfüllt das neue Impressum auch wirklich allen Formalitäten, um künftig vor Abmahnungen gefeit zu sein?
Impressum wird künftig in der Inforubrik untergebracht
Durch die Bezeichnung „Impressum“ sowie eine auffällige Platzierung ist das neue Facebook-Impressum nun endlich so deutlich erkennbar, wie es sich der § 5 Abs. 1 des Telemediengesetzes auch wünscht (in Deutschland). Bereits jetzt werden die ersten kritischen Stimmen laut, ob die zur Verfügung stehenden 1.500 Zeichen überhaupt reichen.
Da aber selbst längere Impressen auf knapp 1.000 Zeichen kommen, wird kaum Platznot aufkommen. Zu Problemen kann es ausschließlich dann kommen, wenn auch Impressums-Disclaimer verwendet werden. Diese Disclaimer sind aber weder gesetzlich wirksam, noch überhaupt notwendig. Diese bloßen Hinweise können also getrost auch weggelassen werden.
Bislang häuften sich die Abmahnungen der gewerblichen Seitenbetreiber, da keine Hinterlegung eines Impressums möglich war.
2010 verdienten auf Abmahnung spezialisierte Kanzleien (Daten von rettet-das-internet.de) daran knapp 412 Millionen Euro. Spitzenreiter der Abmahnanwälte ist die Kanzlei Waldorf Frommler mit 86.670 Abmahnfällen, die einen Umsatz von 79.389.720 Euro einbrachten.
Kommerzielle Seiten mussten daher auf andere Lösungen zurückgreifen, um einer Abmahnung zu entgehen. Das neue Impressum ist über „Seiteninfo aktualisieren“ abrufbar. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte vor noch nicht allzu langer Zeit geurteilt, dass eine reine Verlinkung eines vorhandenen Impressums über den Info-Button nicht ausreichen würde. Die Beschriftung sei in solchen Fällen nicht als Synonym für ein Impressum geläufig. Stattdessen müsste das Impressum mit „Impressum“ oder auch „Kontakt“ bezeichnet werden.
Derzeit verbirgt sich das neue Feld noch hinter dem Info-Link. Erst bei der Umstellung auf das neue Seitendesign wird auch eine eindeutige Beschriftung enthalten sein. Die Umstellung dazu verläuft nur schrittweise.
Neues Impressumsfeld noch nicht in mobilen Lösungen enthalten!
Wer nun trotzdem Probleme mit den 1.500 Zeichen hat, sollte folgendes bedenken: Eine Datenschutzerklärung ist nicht unbedingt notwendig und bauscht das Impressum nur unnötig auf. Zudem ist ein Datenschutzhinweis im Impressum ohnehin nicht rechtsgültig, da hierzu eine gesonderte Rubrik mit dem Begriff „Datenschutz“ existieren muss. Dies ist allerdings nur bei Gewinnspielen & Co. notwendig – nämlich immer dann, wenn Teilnehmerdaten erhoben werden.
Wird das Impressum nun doch länger als die maximalen 1.500 Zeichen, kann der Rest, wie beispielsweise der Urheberhinweis, auch in der Facebook-Seiten-Beschreibung hinterlegt werden. Dies ist die Rubrik, die nach dem Klick auf dem Info-Button erscheint.
Wird der Impressums-Button angeklickt, erfolgt ohne hin kein gesondertes Impressum, sondern lediglich eine Umleitung zu besagtem Infobereich, da das Impressum dort angehängt wird.
Ein weiteres und bisher ungelöstes Problem betrifft die Darstellung der Facebook-Seiten auf mobilen Geräten. Denn der oben beschriebene Link ist noch nicht in der Facebook App sichtbar. Damit besteht das alte Problem in der mobilen Darstellung weiterhin. Hier ist das Impressum nur über den Button „Weitere Informationen“ erreichbar. Angesichts der Tatsache, dass das OLG Düsseldorf „Info“ schon nicht für ausreichend erklärte, ist zu befürchten, dass Gleiches auch den Link „Weitere Informationen“ betrifft. Es bleibt also zu hoffen, dass Facebook den Impressums-Link so schnell wie nur möglich auch im mobilen Design einpflegt.
Nicht geändert wurden von Facebook die persönlichen Profile, da diese nicht der kommerziellen Nutzung dienen. Dies sollten insbesondere Freiberufler berücksichtigen, die nach wie vor die alten Tipps beherzigen oder ein neues kommerzielles Profil erstellen müssen, um in den Genuss der neuen Impressumsrubrik zu gelangen.
Wer dies als Freiberufler nicht will, sollte unbedingt einen Link zu seinem Impressum auf der eigenen Webseite setzen. Dabei ist zu beachten, dass der Link direkt zum Impressum führt und nicht erst auf die Hauptseite der Webseite. Eine weitere Regel besagt, dass ein Impressum immer mit nur zwei Klicks erreicht werden muss. Wird nun die Webseite verlinkt, wären schon drei Kicks vonnöten.
Der Impressums-Link muss stets auch auf den ersten Blick als solcher erkennbar sein. Dies bedeutet, dass der Begriff „Impressum“ im Link auftauchen oder der Begriff „Impressum“ vor dem Link gestellt werden muss. Wer auf das Impressum auf seiner Webseite verlinkt, muss im Text darauf hinweisen, dass das dort vorhandene Impressum ebenfalls für seine Facebook-Seiten gilt. Nur wenn das Facebook-Profil exakt denselben Namen trägt wie der Anbieter des verlinkten Impressums, ist darauf verzichtbar.
Fazit: Die neue Impressumsrubrik war schon lange überfällig. Bleibt zu hoffen, dass möglichst schnell auch die mobile Umsetzung erfolgen wird. Besonders hart getroffen wird die Abmahnbranche von dem Update, der nun ein komplettes Geschäftsfeld wegbricht. Doch dies können wir alle wohl gut verkraften. Bleibt zu hoffen, dass sich nun die Abmahnanwälte nicht auf andere Plattformen spezialisieren. Daher sollte auch auf Youtube & Co. das Impressum überprüft werden.